§ 463 BGB

§ 463 Bürgerliches Gesetzbuch - Voraussetzungen der Ausübung


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Kapitel 3 Vorkauf

   

§ 463 BGB - Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.


Stand: 14.03.2023





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