§ 463 Bürgerliches Gesetzbuch - Voraussetzungen der Ausübung
Sie sind hier.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Stand: 14.03.2023