§ 2076 Bürgerliches Gesetzbuch - Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Sie sind hier.
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
Stand: 14.03.2023