§ 1031 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf Zubehör
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Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.
Stand: 14.03.2023