§ 972 BGB

§ 972 Bürgerliches Gesetzbuch - Zurückbehaltungsrecht des Finders


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§ 972 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Finders

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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