§ 2285 BGB

§ 2285 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfechtung durch Dritte


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§ 2285 BGB - Anfechtung durch Dritte

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.


Stand: 14.03.2023





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