§ 1302 BGB

§ 1302 Bürgerliches Gesetzbuch - Verjährung


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§ 1302 BGB - Verjährung

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.


Stand: 14.03.2023





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