§ 895 BGB

§ 895 Bürgerliches Gesetzbuch - Voreintragung des Verpflichteten


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§ 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.


Stand: 14.03.2023





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