§ 895 Bürgerliches Gesetzbuch - Voreintragung des Verpflichteten
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Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
Stand: 14.03.2023