§ 895 BGB

§ 895 Bürgerliches Gesetzbuch - Voreintragung des Verpflichteten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

895-BGB-Haftungsausschluss