§ 1848 Bürgerliches Gesetzbuch - Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Sie sind hier.
Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
Stand: 14.03.2023