§ 1848 BGB

§ 1848 Bürgerliches Gesetzbuch - Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld


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Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

   

§ 1848 BGB - Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.


Stand: 14.03.2023





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