§ 650s BGB

§ 650s Bürgerliches Gesetzbuch - Teilabnahme


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 650s BGB - Teilabnahme

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

650s-BGB-Haftungsausschluss