§ 650s Bürgerliches Gesetzbuch - Teilabnahme
Sie sind hier.
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Stand: 14.03.2023