§ 2287 BGB

§ 2287 Bürgerliches Gesetzbuch - Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2287 BGB - Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2287-BGB-Haftung