§ 2337 BGB

§ 2337 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzeihung


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§ 2337 BGB - Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.


Stand: 14.03.2023





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