§ 1157 BGB

§ 1157 Bürgerliches Gesetzbuch - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek


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§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.


Stand: 14.03.2023





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