§ 1847 BGB

§ 1847 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1847 BGB - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1847-BGB-Haftung