§ 1847 BGB

§ 1847 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


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§ 1847 BGB - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.


Stand: 14.03.2023





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