§ 2378 BGB

§ 2378 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachlassverbindlichkeiten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2378-BGB-Haftungsausschluss