§ 669 BGB

§ 669 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorschusspflicht


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§ 669 BGB - Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.


Stand: 14.03.2023





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