§ 1744 BGB

§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch - Probezeit


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§ 1744 BGB - Probezeit

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.


Stand: 14.03.2023





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