§ 1091 BGB

§ 1091 Bürgerliches Gesetzbuch - Umfang


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§ 1091 BGB - Umfang

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.


Stand: 14.03.2023





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