§ 2062 BGB

§ 2062 Bürgerliches Gesetzbuch - Antrag auf Nachlassverwaltung


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§ 2062 BGB - Antrag auf Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.


Stand: 14.03.2023





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