§ 1254 BGB

§ 1254 Bürgerliches Gesetzbuch - Anspruch auf Rückgabe


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§ 1254 BGB - Anspruch auf Rückgabe

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.


Stand: 14.03.2023





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