§ 941 BGB

§ 941 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung


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§ 941 BGB - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Stand: 14.03.2023





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