§ 1072 BGB

§ 1072 Bürgerliches Gesetzbuch - Beendigung des Nießbrauchs


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§ 1072 BGB - Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.


Stand: 14.03.2023





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