§ 1875 BGB

§ 1875 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung und Aufwendungsersatz


 ◄     BGB     ► 


Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

   

§ 1875 BGB - Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.

(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1875-BGB-Haftung