§ 1937 BGB

§ 1937 Bürgerliches Gesetzbuch - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung


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§ 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.


Stand: 14.03.2023





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