§ 394 BGB

§ 394 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


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§ 394 BGB - Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.


Stand: 14.03.2023





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