§ 1771 BGB

§ 1771 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung des Annahmeverhältnisses


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1771 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1771-BGB-Haftungsausschluss