§ 1216 BGB

§ 1216 Bürgerliches Gesetzbuch - Ersatz von Verwendungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1216 BGB - Ersatz von Verwendungen

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1216-BGB-Haftungsausschluss