§ 871 BGB

§ 871 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrstufiger mittelbarer Besitz


 ◄     BGB     ► 


   

§ 871 BGB - Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

871-BGB-Haftung