§ 871 BGB

§ 871 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrstufiger mittelbarer Besitz


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§ 871 BGB - Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.


Stand: 14.03.2023





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