§ 156 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragsschluss bei Versteigerung
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Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Stand: 14.03.2023