§ 106 BGB

§ 106 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger


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§ 106 BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.


Stand: 14.03.2023





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