§ 1225 BGB

§ 1225 Bürgerliches Gesetzbuch - Forderungsübergang auf den Verpfänder


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§ 1225 BGB - Forderungsübergang auf den Verpfänder

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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