§ 1618a BGB

§ 1618a Bürgerliches Gesetzbuch - Pflicht zu Beistand und Rücksicht


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§ 1618a BGB - Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.


Stand: 14.03.2023





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