§ 170 BGB

§ 170 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkungsdauer der Vollmacht


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§ 170 BGB - Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.


Stand: 14.03.2023





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