§ 170 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkungsdauer der Vollmacht
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Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Stand: 14.03.2023