§ 747 BGB

§ 747 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände


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§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.


Stand: 14.03.2023





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