§ 1885 BGB

§ 1885 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestellung des sonstigen Pflegers


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§ 1885 BGB - Bestellung des sonstigen Pflegers

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.


Stand: 14.03.2023





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