§ 239 BGB

§ 239 Bürgerliches Gesetzbuch - Bürge


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§ 239 BGB - Bürge

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.




Stand: 14.03.2023





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