§ 262 BGB

§ 262 Bürgerliches Gesetzbuch - Wahlschuld; Wahlrecht


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§ 262 BGB - Wahlschuld; Wahlrecht

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.


Stand: 14.03.2023





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