§ 1496 BGB

§ 1496 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


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§ 1496 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.


Stand: 14.03.2023





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