§ 47 BGB

§ 47 Bürgerliches Gesetzbuch - Liquidation


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§ 47 BGB - Liquidation

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.


Stand: 14.03.2023





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