§ 400 BGB

§ 400 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

400-BGB-Haftungsausschluss