§ 2157 BGB

§ 2157 Bürgerliches Gesetzbuch - Gemeinschaftliches Vermächtnis


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§ 2157 BGB - Gemeinschaftliches Vermächtnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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