§ 1601 BGB

§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterhaltsverpflichtete


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Titel 3 Unterhaltspflicht Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

   

§ 1601 BGB - Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


Stand: 14.03.2023





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