§ 2112 BGB

§ 2112 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügungsrecht des Vorerben


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§ 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.


Stand: 14.03.2023





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