§ 1612c BGB

§ 1612c Bürgerliches Gesetzbuch - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen


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§ 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.


Stand: 14.03.2023





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