§ 107 BGB

§ 107 Bürgerliches Gesetzbuch - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters


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§ 107 BGB - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


Stand: 14.03.2023





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