§ 651o BGB

§ 651o Bürgerliches Gesetzbuch - Mängelanzeige durch den Reisenden


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§ 651o BGB - Mängelanzeige durch den Reisenden

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1.
die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.
nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.




Stand: 14.03.2023





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