§ 402 BGB

§ 402 Bürgerliches Gesetzbuch - Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung


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§ 402 BGB - Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.


Stand: 14.03.2023





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