§ 698 BGB

§ 698 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzinsung des verwendeten Geldes


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§ 698 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.


Stand: 14.03.2023





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