§ 580 BGB

§ 580 Bürgerliches Gesetzbuch - Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters


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§ 580 BGB - Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.


Stand: 14.03.2023





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