§ 1129 BGB

§ 1129 Bürgerliches Gesetzbuch - Sonstige Schadensversicherung


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§ 1129 BGB - Sonstige Schadensversicherung

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.


Stand: 14.03.2023





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