§ 157 BGB

§ 157 Bürgerliches Gesetzbuch - Auslegung von Verträgen


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§ 157 BGB - Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Stand: 14.03.2023





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